Definition, Bedeutung & Synonyme | Deutsch Wort VO
VO
Definitionen von VO
- Verordnung
Anzahl der Buchstaben
2
Ist Palindrom
Nein
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Beispiele für die Verwendung von VO in einem Satz
- Der folgende Tabellenteil enthält in den Spalten a und b die Frequenzbereiche und Funkdienste gemäß VO Funk der ITU.
- 79 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als „mobiler Funkdienst – geringer Leistung – des mobilen Seefunkdienstes für den inneren Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Rettungsbooten und -flößen bei Rettungsübungen oder -arbeiten oder für den Funkverkehr innerhalb eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern“.
- 76 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als Erdfunkstelle des festen Funkdienstes über Satelliten oder in bestimmten Fällen des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten, die sich an einem bestimmten festen Punkt an Land befinden und der Bereitstellung einer Speiseverbindung für den mobilen Seefunkdienst über Satelliten dient.
- 70 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als „Erdfunkstelle des festen Funkdienstes über Satelliten oder in bestimmten Fällen des mobilen Funkdienstes über Satelliten, die sich an einem bestimmten festen Punkt oder innerhalb eines bestimmten Gebietes an Land befinden und der Bereitstellung einer Speiseverbindung für den mobilen Funkdient über Satelliten dient“.
- 59 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als «jeder Funkdienst, der ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten.
- 60 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als „Jeder Funkdienst, der in der VO-Funk Abschnitt III Funkdienste sonst nicht definiert ist und der ausschließlich für bestimmte Zwecke im allgemeinen Interesse wahrgenommen wird und nicht für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zur Verfügung steht.
- 151 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als «Höchste zulässige Abweichung der Mittenfrequenz des durch die (Funk-)Aussendung belegten Frequenzbandes gegenüber der zugeteilten Frequenz oder der charakteristischen Frequenz einer Aussendung gegenüber der Bezugsfrequenz».
- 158 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als «Leistung, die ein Funksender unter normalen Betriebsbedingungen der Antennenspeiseleitung zuführt, gemittelt über eine im Verhältnis zur Periode der tiefsten Modulationsfrequenz genügend langen Zeit».
- 159 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als «Durchschnittsleistung, die ein Funksender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt».
- 170 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) definiert als «gewöhnlich in Dezibel ausgedrückter Mindestwert des Verhältnisses zwischen Nutzsignal und Störsignal am Empfängereingang (einer Empfangsfunkstelle), das unter bestimmten Bedingungen so festgelegt wird, dass eine bestimmte Empfangsgüte des Nutzsignals am Empfängereingang erreicht wird.
- 136 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als „Bestimmung der Umlaufbahn, der Geschwindigkeit oder der Position eines Weltraumkörpers durch Funkortung, jedoch ohne Benutzung des primären Radars, um den Weg dieses Körpers verfolgen zu können“.
- de/jportal/prev/BJLU061919863 Die Behandlung nichtiger Enteignungen im Rahmen von § 1 Abs 6 VermG, dargestellt am Beispiel der Vermögensentziehungen nach § 3 der 11- VO zum Reichsbürgergesetz.
- Nach Artikel 2 der VO gilt diese nur für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels 3 der VO, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt.
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