Definition, Meaning, Synonyms & Anagrams | German word SACHE


SACHE

Definitions of SACHE

  1. thing, object
  2. cause, action
  3. subject, matter, business
  4. matter, affair, case, question, issue
  5. (law) thing, piece of property
  6. (chiefly, in plural, colloquial) kilometres per hour

7

3

Number of letters

5

Is palindrome

No

6
ACH
CH
HE
SA

14

68

241

35
ACE
ACH
AE
AH
AS
ASE
CA
CES


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Examples of Using SACHE in a Sentence

  • Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.
  • In Deutschland ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins, für den Vermieter: Mietforderung) besteht.
  • Anfänglich ist auch Martin Luther der Sache der Bauern gegenüber wohlwollend gestimmt, erst als es unter Jäcklein Rohrbach und seinem Haufen zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt, wendet er sich mit der Schrift Wider die räuberischen und mörderischen Rotten der Bauern von den Bauernaufständen ab.
  • Mit Mehrheit wird der größere oder überwiegende Teil an einer Sache oder bei einer Entscheidungsfindung bezeichnet.
  • Objektivität (von , dem Partizip Perfekt Passiv von obicere: das Entgegengeworfene, der Vorwurf oder der Gegenwurf) bezeichnet die Unabhängigkeit der Beurteilung oder Beschreibung einer Sache, eines Ereignisses oder eines Sachverhalts vom Beobachter beziehungsweise vom Subjekt.
  • Ein Test ist ein methodischer Versuch, mit dem festgestellt werden soll, ob Eigenschaften oder Leistung einer Sache, einer Person oder einer Hypothese den Erwartungen entsprechen.
  • Das Asservat (von lateinisch asservare, „(amtlich) bewachen“; amtlich: Verwahrstück) bezeichnet eine nach Polizeirecht oder nach der Strafprozessordnung sichergestellte oder beschlagnahmte Sache.
  • Sie beruhte auf dem Recht, dass ein Lehnsherr Anderen, Vasallen oder Lehnsmännern, eine ihm gehörende Sache, das Lehen oder Lehnsgut, überließ.
  • Mit Vandalismus wird heute in der Kriminologie eine vorsätzliche Handlung bezeichnet, die meist eine Zerstörung oder Beschädigung einer privaten oder öffentlichen Sache (Sachbeschädigung) bis hin zu Körperverletzung oder Tierquälerei zur Folge hat.
  • Unter Übereignung (oder Eigentumsübertragung) versteht man im Sachenrecht die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere.
  • Die begeisterte Anhängerschaft äußert sich meist in Ritualen der Verehrung der betreffenden Person, Gruppe oder Sache.
  • Mit Besitzausübung hat jemand die Sache in seiner Gewalt, wobei es auf die Rechtmäßigkeit oder die Unrechtmäßigkeit der Besitzausübung (etwa aufgrund wirksamen Mietvertrags oder aufgrund unrechtmäßiger Aneignung) nicht ankommt.
  • Sache ist ein auch im Gerichtswesen und in der Philosophie benutzter Begriff, der in seiner ältesten Bedeutung aus der germanischen Rechtssprache eine Streitigkeit mit einem Widersacher bezeichnete.
  • etwas durch wiederholtes Reiben mit einem harten Gegenstand von einer Sache entfernen, siehe auch Palimpsest.
  • Ein Merkmal (auch Charakteristikum) ist allgemein eine erkennbare Eigenschaft, die eine Person, eine Sache oder einen abstrakten Zusammenhang von anderen unterscheidet.
  • Ebenfalls als Raub wird ein Diebstahl behandelt, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird und Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten.
  • Neben dem allgemeinen Begriff für mögliche Prädikationen wird als Eigenschaft auch nur ein wesentlich einer Person oder einer Sache gehörendes Merkmal bzw.
  • Virtualität ist die Eigenschaft einer Sache, nicht in der Form zu existieren, in der sie zu existieren scheint, aber in ihrem Wesen oder ihrer Wirkung einer in dieser Form existierenden Sache zu gleichen.
  • Er bezeichnet allgemein eine heitere, zuversichtliche und lebensbejahende Grundhaltung sowie eine zuversichtliche, durch positive Erwartung bestimmte Haltung angesichts einer Sache hinsichtlich der Zukunft, ohne dass wirkliche Gewissheit darüber besteht.
  • Eigentumsvorbehalt (Deutschland), die Übergabe einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung.


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