Definition & Bedeutung | Deutsch Wort MARKTRECHT


MARKTRECHT

Definitionen von MARKTRECHT

  1. Gesamtheit der rechtlichen Vorschriften, die das Veranstalten besonderer Märkte (Wochenmärkte, Jahrmärkte und so weiter) betreffen
  2. Erlaubnis/Privileg, Märkte abhalten zu dürfen

Anzahl der Buchstaben

10

Ist Palindrom

Nein

11
AR
CH
ECH
KT
MA
RE

4

4

356
ACE
ACH


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Beispiele für die Verwendung von MARKTRECHT in einem Satz

  • Das Stadtrecht ist kein einheitliches „Stadtgesetz“, sondern besteht aus mehreren Privilegien (Niederlagsrecht, Zölle) und Einzelrechten, von denen meist das Marktrecht das älteste ist.
  • Das Marktrecht war im Mittelalter die Gerechtsame, also das Recht, einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten.
  • Eine Marktgemeinde oder ein Markt ist ein Ort mit Marktrecht; in Bayern, Österreich und Südtirol ist es eine kommunalrechtliche Bezeichnung für eine Gemeinde mit einem entweder historischen oder formell verliehenen Marktrecht.
  • Dazu verfügt er üblicherweise über einige städtische Privilegien, wie das Marktrecht (Marktflecken).
  • Die erste urkundliche Erwähnung der Siedlung Phetine geschah im Jahre 1135, die Siedlung besaß das Marktrecht des Klosters Sandau.
  • Jahrhundert entstand in seiner Nachbarschaft eine Siedlung; 1663 verlieh der Trierer Erzbischof und Kurfürst Karl Kaspar von der Leyen dem Ort das Marktrecht.
  • bekam Traiskirchen das Marktrecht, seit diesem Zeitpunkt wurde jeden Montag am Vormittag ein Wochenmarkt veranstaltet.
  • Die Entwicklung von Handwerk und Gewerbe ist durch den Handelsweg begünstigt worden, im Jahr 1451 wurde Zschopau das Marktrecht und 1466 das Braurecht verliehen.
  • Das Marktrecht erhielt Rugby 1255 und entwickelte sich bald danach zu einem regionalen Handelszentrum.
  • Auch das Dorf profitierte von seinem Gestaltungswillen: durch Bauten, die Ansiedlung deutscher Handwerker und das Marktrecht 1763.
  • 1712 erhielt die Stadt das Marktrecht, 1716 ist die erste von mehreren Gaststätten am Ort belegt, es gab bald mehrere Färbereien, eine Kalkbrennerei und gegen Ende des 18.
  • Mai 1333 verlieh Kaiser Ludwig der Bayer Hans Truchsess von Waldburg für die „Stadt Wurzun“ das Memminger Stadtrecht (mit dem Stadtrecht erhielt Wurzach das Recht der niederen Gerichtsbarkeit, das Marktrecht und das Recht und die Pflicht der Ummauerung).
  • Mit dem Marktrecht waren Schutzrechte für Marktbesucher und Händler verbunden sowie die Gerichtsbarkeit.
  • Juli 1595 wurde der Gemeinde Steinbach unter Hallenberg das Schank- und Braurecht, im Juni 1669 das Marktrecht und am 30.
  •  Februar 1111 einen geheimen Vertrag, nach dem der Kaiser zwar auf die Investitur von Bischöfen verzichten sollte, gleichzeitig sollten jedoch alle Reichsbischöfe unter Banndrohung die vom Reich erhaltenen Regalien (also alle Rechte und Privilegien: Münzrecht, Zollrecht, Marktrecht, Stadtherrschaften, Gerichtsbarkeiten und weitere) und Güter zurückgeben.
  • dem Flecken Ernstbrunn das Marktrecht, nachdem 1531 erstmals ein örtlicher Schulmeister erwähnt wurde.
  • Als im Jahr 1424 die Grafschaft Kyburg an Zürich kam, blieben die Rechte des Städtchens gewahrt; es wurde ihm die Niedere Gerichtsbarkeit verliehen und das Marktrecht bestätigt.
  • Die Ableitung der Donau 1343 bis 1353 verminderte zwar die Bedeutung des Ortes als Maut- und Zollstelle, aber die Herzöge Heinrich und Otto statteten die geschlossene Hofmark mit dem Marktrecht, landesfürstlichen Freiheiten und dem Sitz eines Pflegamts aus.
  • verlieh dem Ort 1363 das Marktrecht und Wolfgang von Hofkirchen vereinigte um 1600 seine Güter in Ludweis und Drösiedl und gab dabei die vermutlich bereits verfallende Feste Ludweis zugunsten von Schloss Drösiedl auf.
  • Die besondere Bedeutung der Marktgemeinde lag vor allem an dem vor rund 650 Jahren zuerkannten Marktrecht, welches durch eine Urkunde aus dem Pfarrarchiv aus dem Jahr 1362 bekundet ist.


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